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Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs
| Seit der Streichung des § 88 HGB war umstritten, wann die Verjährung insbesondere des Buchauszugsanspruchs beginnt. Diese Frage ist jetzt geklärt. |
Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB verjährt selbstständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat, so der BGH (Urteil vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17, Abruf-Nr. 196065).
Die Verjährung gilt nach Ansicht des OLG München auch für Versicherungsvertreter im Sinne des § 92 HGB. Dass die vermittelten Verträge einer Stornohaftzeit unterliegen, steht der Annahme einer abschließenden Abrechnung über die dem Versicherungsvertreter zustehenden Provisionen nicht entgegen. Denn mit Erhalt der Abrechnungen weiß der Versicherungsvertreter, welche Beträge als Stornoreserve einbehalten wurden (OLG München, Endurteil vom 21.11.2017, Az. 23 U 1488/17, Abruf-Nr. 199942).