· Fachbeitrag · Krankenversicherung/Provisionen
Bezug von Provisionen: Beitragsrechtliche Behandlung und Krankenversicherungsfreiheit
| Bei Mitarbeitern in der Agentur, die neben ihrem Gehalt einmalig oder laufend Provisionen erhalten, stellen sich mehrere Fragen: Wann und wie sind diese Provisionen lohnsteuerlich zu behandeln und sozialversicherungsrechtlich zu verbeitragen? Und wann führen diese Provisionen dazu, dass diese Mitarbeiter versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind? Lesen Sie nachfolgend die Antworten. |
Lohnsteuerliche Behandlung von Provisionen
Lohnsteuerlich sind Provisionen Arbeitslohn, wenn die ihnen zugrunde liegenden Leistungen in einem Dienstverhältnis gezahlt werden. Sie sind in der Regel laufender Arbeitslohn (laufender Bezug). Ausnahmsweise sind sie als sonstiger Bezug zu versteuern, wenn sie einmalig ohne Bezug auf bestimmte Lohnzahlungszeiträume gewährt werden.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Provisionen
Sozialversicherungsrechtlich gehört zum regelmäßigen Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers das laufend gezahlte Arbeitsentgelt. Auch einmalig gezahlte Bezüge zählen dazu, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Tarif- oder Arbeitsvertrags mindestens einmal jährlich gezahlt werden (BSG, Urteil vom 09.02.1993, Az. 12 RK 26/90, Abruf-Nr. 199681; Spitzenverbände der Sozialversicherung, Rundschreiben vom 08.03.2007, TOP 3, Abruf-Nr. 199818).
Das Merkmal der Regelmäßigkeit
- grenzt dabei „Einnahmen, die zu erwarten sind“, von „Einnahmen ab, die nicht zu erwarten sind“,
- nicht dagegen „laufende Einnahmen“ von „einmalig gezahlten Einnahmen“.
In der Sozialversicherung sind Provisionen nach der obigen Definition in der Regel regelmäßiges laufendes Arbeitsentgelt. Das gilt auch, wenn die Provisionen nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen ausbezahlt werden. Provisionen zählen nur dann nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, wenn nicht sicher ist, ob sie überhaupt gezahlt werden.
Beitragsberechnung ‒ Regelfall
Sie als Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Das gilt auch dann, wenn ein Dritter die Provision gezahlt hat.
Bei der Beitragsberechnung in der Sozialversicherung ist die Provision dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, für den sie ausgezahlt wird. Werden Provisionen regelmäßig erst im nächsten oder übernächsten Monat ausbezahlt, können Sie die Provision in dem Monat der Beitragsberechnung unterwerfen, in dem Sie diese abrechnen.
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Mitarbeiter M der Versicherungsagentur V tätigt regelmäßig Versicherungsabschlüsse. Dafür erhält M neben seiner monatlichen Grundvergütung Provisionen von V. Die Provisionen werden in der Regel im übernächsten Monat abgerechnet. Schließt also M im Januar 2019 fünf Versicherungen ab, erhält er die Provisionen dafür im März 2019 ausgezahlt. V kann die Provisionen für Januar 2019 mit der Grundvergütung März 2019 verbeitragen. |
Beitragsberechnung bei Einmalzahlung
Wird eine Provision nur einmal oder zweimal im Jahr ohne Zuordnung auf bestimmte Lohnzahlungszeiträume gezahlt, muss sie als sonstiger Bezug versteuert werden. Beitragsrechtlich kann sie als einmalige Zuwendung abgerechnet werden.
Verspätete Auszahlung der Provision
Es gibt Fälle, in denen die Provisionen nicht betriebsüblich im nächsten oder übernächsten Monat verbeitragt werden, sondern erst sehr viel später, z. B. viertel- oder halbjährlich. Dann sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnzahlungszeiträume für die Vergangenheit nochmals aufzurollen.
PRAXISTIPP | Aus Vereinfachungsgründen können Sie diese Provisionen auch gleichmäßig auf die Lohnzahlungszeiträume aufteilen. Das lassen die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung zu. |
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Außendienstmitarbeiter B, der seit Jahren in der Agentur K beschäftigt ist, erhält ein monatliches steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 4.000 Euro. Zusätzlich bekommt B für jede Vermittlung eines Bausparvertrags eine Provision. Im April 2019, Mai 2019 und Juni 2019 vermittelt er zwei, drei und vier Bausparverträge. Im November 2019 erhält er die Provisionen für die neun Abschlüsse in Höhe von insgesamt 2.700 Euro ausbezahlt.
K zahlt die Provisionen im November 2019 aus und nicht im nächsten oder übernächsten Monat. Daher muss K die Lohnzahlungszeiträume April 2019, Mai 2019 und Juni 2019 neu aufrollen und die Provisionen in diesen Monaten verbeitragen. Aus Vereinfachungsgründen darf er je 900 Euro verbeitragen. |
Provisionszahlung nach Beendigung der Beschäftigung
Wird die Provision erst nach Beendigung der Beschäftigung ausbezahlt, ist diese im letzten Lohnabrechnungszeitraum des Beschäftigungsverhältnisses sozialversicherungsrechtlich zu verbeitragen. Voraussetzung ist, dass die Provisionen monatlich gezahlt wurden. Werden die Provisionen dagegen in größeren Zeitabständen ausgezahlt, müssen sie den entsprechenden letzten Lohnabrechnungszeiträumen zugeordnet werden.
Diese Regelung gilt auch für Stornoreserven; also den Teil der Abschlussprovision, der für mögliche Provisionsrückforderungen einbehalten wird.
Provisionen und Krankenversicherungsfreiheit
Arbeitnehmer sind von Beginn ihrer Beschäftigung an in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (kurz: JAEG) übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Wird im Laufe des Kalenderjahres die JAEG überschritten, so endet die Versicherungspflicht mit Ende des Kalenderjahrs. Dies gilt aber nur, wenn auch die für das Folgejahr geltende JAEG voraussichtlich überschritten wird (JAEG 2018: 59.400 Euro; 2019: 60.750 Euro). Sind Arbeitnehmer versicherungsfrei, können sie entscheiden, ob sie sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse weiterversichern oder privat versichern wollen.
Fällt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zum Jahreswechsel unter die JAEG und tritt wieder Versicherungs- und Beitragspflicht ein, kann der Betroffene bis zum 31.03. einen Befreiungsantrag stellen. Der Antrag bewirkt, dass trotz der Absenkung des Entgelts keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eintritt und der Betroffene privatversichert bleiben kann.
Schätzung bei schwankendem Arbeitsentgelt
Provisionen schwanken im Regelfall von Monat zu Monat. In der Sozialversicherung gilt, dass Sie als Arbeitgeber bei schwankendem Arbeitsentgelt das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt gewissenhaft schätzen müssen. Bei Provisionen müssen Sie dabei alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Als Maßstab der Schätzung können Sie die Einkünfte des Vorgängers oder eines gleichartigen Mitarbeiters heranziehen.
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Mitarbeiter V ist seit 01.01.2019 im Außendienst angestellt. Der Agenturinhaber schätzt das monatliche Einkommen wie folgt:
Das geschätzte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (61.200 Euro) überschreitet die JAEG (2019: 60.750 Euro). V ist seit 01.01.2019 krankenversicherungsfrei. |
Kontrolle bei Schätzung
Haben Sie das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt geschätzt, müssen Sie es unverzüglich neu beurteilen, wenn sich seine Schätzung als unzutreffend erweist, spätestens nach einem Jahr. Ergibt sich daraus eine abweichende versicherungsrechtliche Beurteilung, wirkt sich diese nur für die Zukunft aus, nicht aber für den zurückliegenden Zeitraum.