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· Fachbeitrag · Provision

Klausel über widerspruchslose Hinnahme von Abrechnungen

| Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist unwirksam. Das hat das KG Berlin klargestellt. |

 

Begründung des KG: Es liegt kein sich ständig wiederholendes negatives Schuldanerkenntnis des Handelsvertreters vor, dadurch dass der Handelsvertreter auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers hin schweigt. Denn die §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB stehen dem entgegen. Sie dienen dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters (KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 18.5.2015, Az. 12 U 124/13, Abruf-Nr. 145739).

 

PRAXISHINWEIS | Das KG liegt auf einer Linie mit dem BGH. Auch er sieht in der widerspruchslosen Hinnahme kein Anerkenntnis und hält entsprechende Vereinbarungen für unwirksam (BGH, Urteil vom 20.9.2006, Az. VIII ZR 100/05, Abruf-Nr. 063264).

 

Weiterführende Hinweise

  • Beitrag „So wehren Sie sich mit Hilfe der aktuellen Rechtsprechung gegen Provisionsrückforderungen“, WVV 2/2014, Seite 6
  • Beitrag „Wann darf der Versicherer Provisionen zurückfordern - das kleine 1x1 für Vertreter“, WVV 2/2010, Seite 5
Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 1 | ID 43709820