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· Nachricht · Provisionsanspruch

Dynamikprovisionen für ausgeschiedenen Consultant

| Das OLG Frankfurt a. M. hat den Provisionsanspruch eines ausgeschiedenen Consultants aus Dynamikprovisionen bejaht, da in dessen Vertrag eine Provisionsverzichtsklausel fehlte. |

 

Nach Ansicht des OLG kann der Consultant, der Versicherungsvertreter ist, vom Versicherer die Abrechnung der Dynamikprovisionen verlangen, die

  • auf den Erhöhungen der von ihm während der Vertragsdauer vermittelten Lebensversicherungsverträgen beruhen,
  • die nach dem Ende seines Vertretervertrags aufgrund der Dynamiken eingetreten sind oder eintreten. Denn mit dem Versicherer ist für die Zeit nach Beendigung des Vertretervertrags keine wirksame Vereinbarung über den Verzicht auf dem Grunde nach entstandene Provisionen vereinbart (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.03.2018, Az. 16 U 109/17, Abruf-Nr. 206804).

 

PRAXISTIPP | Der Fall ist untypisch, weil im Consultantvertrag die sonst in Vertreterverträgen gängige Provisionsverzichtsklausel fehlt, die solche nachvertraglichen Ansprüche aus Erhöhungen erfasst.

  • Vertreter aus dem Allfinanzbereich sollten prüfen, ob die Provisionsverzichtsklausel im Vertretervertrag vereinbart ist.
  • Ist die Provisionsverzichtsklausel nicht vereinbart, erhalten die Vertreter zwar keinen Ausgleich nach den „Grundsätzen“ im Bereich „Leben“, da dann ja keine künftigen Dynamikprovisionen verloren gehen. Sie erhalten aber die Dynamikprovisionen weiter. Damit stellen sie sich im Regelfall besser, als wenn sie den in der Praxis recht geringen Ausgleich nach den „Grundsätzen“ erhalten würden. Zudem stehen ihnen weiterhin die vollen Kontrollrechte wie das Recht auf Buchauszug zu, solange noch Provisionen offen sein können.
 
Quelle: ID 45713700