· Nachricht · Provisionsanspruch
Dynamikprovisionen für ausgeschiedenen Consultant
| Das OLG Frankfurt a. M. hat den Provisionsanspruch eines ausgeschiedenen Consultants aus Dynamikprovisionen bejaht, da in dessen Vertrag eine Provisionsverzichtsklausel fehlte. |
Nach Ansicht des OLG kann der Consultant, der Versicherungsvertreter ist, vom Versicherer die Abrechnung der Dynamikprovisionen verlangen, die
- auf den Erhöhungen der von ihm während der Vertragsdauer vermittelten Lebensversicherungsverträgen beruhen,
- die nach dem Ende seines Vertretervertrags aufgrund der Dynamiken eingetreten sind oder eintreten. Denn mit dem Versicherer ist für die Zeit nach Beendigung des Vertretervertrags keine wirksame Vereinbarung über den Verzicht auf dem Grunde nach entstandene Provisionen vereinbart (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.03.2018, Az. 16 U 109/17, Abruf-Nr. 206804).
PRAXISTIPP | Der Fall ist untypisch, weil im Consultantvertrag die sonst in Vertreterverträgen gängige Provisionsverzichtsklausel fehlt, die solche nachvertraglichen Ansprüche aus Erhöhungen erfasst.
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Quelle: ID 45713700