· Fachbeitrag · Berufshaftpflichtversicherung
Bewusst pflichtwidriges Verhalten ist nicht versichert
| Ein bewusst pflichtwidriges Verhalten eines Architekten oder Ingenieurs kostet ihn den Deckungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung. Das lehrt ein Urteil des OLG Dresden. |
Im vorliegenden Fall war ein Ingenieur beauftragt, Bautenstandsberichte zu fertigen. Er hatte - bewusst pflichtwidrig - eingetragen, dass der Rohbau erstellt war, obwohl damit noch gar nicht begonnen war. Folglich forderten die Erwerber eine weitere Zahlungsrate für den Rohbau an, die die Bank leistete. Im Verlauf der weiteren Ausführung ging die Rohbaufirma in die Insolvenz mit der Folge, dass ein Schaden wegen der unangemessenen Auszahlung in Höhe von 190.000 Euro entstand. Der Erwerber nahm den Ingenieur dafür mit Erfolg in Anspruch. Letzterer meldete den Schaden seiner Berufshaftpflicht. Diese verweigerte den Deckungsschutz mit der Begründung, dass „bewusst pflichtwidriges Verhalten“ vorlag und dieses bewusste Abweichen von der üblichen Sorgfaltspflicht nicht versichert sei. Das OLG gab ihr Recht (OLG Dresden, Beschluss vom 14.8.2012, Az. 4 W 734/12; Abruf-Nr. 122844).