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· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung

Keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bei falsch beantworteten Gesundheitsfragen

| Mit der Frage, wann ein Berufsunfähigkeitsversicherer aufgrund falsch beantworteter Gesundheitsfragen den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, hat sich das OLG Karlsruhe auseinandergesetzt. |

 

Bauschlosser hat Gesundheitsfragen falsch beantwortet

Der Kläger, von Beruf Bauschlosser und Lagerarbeiter, beantragte im Januar 2001 bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Auf die Gesundheitsfrage im Antragsformular, ob er in den letzten 10 Jahren an Krankheiten, gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden gelitten habe oder leide, antwortete er mit „Nein“. Auf die Frage nach Arztbesuchen gab er für den Januar 2001 „Angina“ und den Arzt an; auf die Frage nach Arzneimitteln in den letzten 12 Monaten die Einnahme eines Antibiotikums über 4 Tage.

 

Tatsächlich war der Mann in dem nachgefragten Zeitraum arbeitsunfähig 1994 4 Tage wegen Schulterbeschwerden und eines Überlastungssyndroms und 3 Tage wegen Konjunktivitis, 1996 13 Tage wegen einer Hämorrhoidalthrombose, 1997 insgesamt 8 Tage wegen Lumbago, 1998 34 Tage wegen einer Analthrombose mit einer Öffnung und einem ambulanten Schnitt, 1999 26 Tage wegen einer Perianalvenenthrombose mit späterer Perforation, eines Perianalekzems und Hämorrhoiden.