· Fachbeitrag · Betriebsschließungsversicherung
Corona-bedingte Betriebsschließung: Versicherer muss Entschädigung an VN leisten
| Ein Versicherer muss einem Gastwirt eine Entschädigung in Höhe von ca. einer Million Euro aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließung zahlen. Nach Ansicht des LG München I ist der Versicherer leistungspflichtig. |
Corona-bedingte Betriebsschließung
Für das LG München I kommt es nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) lediglich darauf an, dass der Betrieb des Gastwirts aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschlossen worden ist. Dies sei der Fall gewesen, nachdem sich die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 21.03.2020 und die nachfolgende Verordnung vom 24.03.2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 28 bis 32 IfSG bezogen hätten (LG München I, Urteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20, Abruf-Nr. 218127, nicht rechtskräftig).
Der Betrieb des Gastwirts war vollständig geschlossen, nachdem in der fraglichen Zeit tatsächlich kein Außerhausverkauf stattfand und letzterer dem Gastwirt auch unzumutbar gewesen sei. Nach Ansicht des LG stellt ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb nur ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft ist, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der VN verweisen lassen muss.
Bei der Entschädigung hat das LG weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd berücksichtigt, weil es sich hierbei nicht um Schadenersatzzahlungen für Betriebsschließungen handle.
Versicherungsumfang auch nicht eingeschränkt
Nach Ansicht des LG war der Versicherungsumfang auch nicht durch § 1 Nr. 2 AVB eingeschränkt. Denn die Parteien hätten den Versicherungsvertrag am 04.03.2020, also während der Pandemie und im Hinblick darauf geschlossen. Unabhängig davon sei § 1 Nr. 2 AVB intransparent und daher unwirksam. Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsste der VN die Auflistung in § 1 Nr. 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer Vorschrift erkennbar sei, die aber dem durchschnittlichen VN dieser Versicherung nicht bekannt sei, sei intransparent.
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§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
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