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· Fachbeitrag · Lebensversicherung

Klauseln bei Lebens- und Rentenversicherungen unwirksam

| Der BGH hat drei Klauseln eines Versicherers zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug bei Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen für unwirksam erklärt. |

  • Unwirksame Klauseln
  • Den Versicherungsnehmer benachteiligen unangemessen die Bedingungen, nach denen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden.
  • Gegen das Transparenzgebot verstoßen die Klauseln, die nicht hinreichend deutlich differenzieren zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG alter Fassung) und dem Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG alter Fassung).
  • Den Versicherungsnehmer benachteiligen unangemessen die Bestimmungen, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer Beträge unter zehn Euro nicht erstattet werden, die nach allen Abzügen verbleiben.

Wichtig | Der Versicherer darf sich weder bei der Abwicklung bestehender Verträge noch bei deren Neuabschluss auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen (BGH, Urteil vom 26.7.2012, Az. IV ZR 201/10; Abruf-Nr. 122532).

Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 2 | ID 34969440