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· Fachbeitrag · Vollkasko

Kollision von Zugfahrzeug und Anhänger - Spurrillen sind „Einwirkung von außen“

| Im Dauerstreit um die Frage, wie ein Zusammenstoß zwischen dem Zugfahrzeug und seinem Anhänger unter Vollkaskobedingungen zu bewerten ist, hat der BGH abermals einen Pflock eingeschlagen, der die Versicherer nicht freuen kann: Spurrillen, die den Anhänger so ins Schleudern bringen, dass er gegen das eigene Zugfahrzeug stößt, sind eine „Einwirkung von außen“. |

Abgrenzung Unfall- und Betriebsschaden

Das hinter der BGH-Entscheidung stehende Rechtsproblem liegt in Folgendem: In der Vollkaskoversicherung ist alles das abgedeckt, was auch in der Teilkaskoversicherung enthalten ist. Zusätzlich sind die Risiken „Unfall“ und „Vandalismus“ versichert. Ein Unfall ist nach gängiger Definition ein „mit plötzlicher mechanischer Gewalt von außen einwirkendes Ereignis“.

 

Dabei gibt es Schadenhergänge, bei denen das Fahrzeug selbstverschuldet beschädigt wird, aber eben keine Einwirkung von außen vorliegt. Der Klassiker: Die Motorhaube schlägt hoch. Weil das Auto insgesamt, also mit seiner Motorhaube, das versicherte Objekt ist, kommt die Motorhaube bezogen auf das Fahrzeug nicht von außen, weil sie ja ein Teil des Fahrzeugs selbst ist. So etwas nennt man dann einen Betriebsschaden.