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· Fachbeitrag · Abschreibung

Bürogebäude können künftig früher abgeschrieben werden

| Wenn Sie eine Büroimmobilie selbst bauen, ist für den Abschreibungsbeginn der Zeitpunkt der Fertigstellung entscheidend. Dieser Abschreibungsbeginn kann ab sofort vorgezogen werden. Der BFH hat nämlich klargestellt, dass ein Bürogebäude, das nach seiner Funktion zur Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Büros dienen soll, fertiggestellt, bezugsfertig (und damit abschreibbar) ist, wenn es einem einzigen Mieter möglich ist, Büroräume zu nutzen. |

 

Benutzbarkeit setzt - so der BFH - neben der Fertigstellung der für das Gebäude wesentlichen Bestandteile voraus, dass

  • zumindest eine Büroeinheit durch Wände bzw. eingebaute Türen gegenüber dem noch nicht vermieteten Bereich abgegrenzt ist,