· Fachbeitrag · Altersversorgung
Finanzgericht hält Pensionszusage bei GGf auch über der 75-Prozent-Grenze für angemessen
von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben Pensionsmanagement, Garching bei München
| Erteilt ein Unternehmen einem Angestellten eine Versorgungszusage, die unter Anrechnung sonstiger Rentenansprüche mehr als 75 Prozent der letzten Aktivbezüge beträgt (sogenannte Überversorgung), kann es die entsprechenden Rückstellungen in voller Höhe in seine Bilanz einstellen. Dies entschied das FG Berlin-Brandenburg gegen die Rechtsprechung des BFH und die gegenwärtige Praxis der Finanzverwaltung. |
Ausgangspunkt des Streits ist BMF-Schreiben aus 2004
Das FG Berlin-Brandenburg hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem es um die Angemessenheit der Höhe der Altersversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) ging.
Ausgangspunkt ist das BMF-Schreiben vom 3. November 2004 (Az. IV B 2 - S 2176 - 13/04, Abruf-Nr. 050723), wonach bei einer Pensionszusage eine zu hohe Altersversorgung dann vorliegt, wenn die Altersversorgung höher ist als 75 Prozent der steuerlich anerkannten Aktivbezüge. Bei der Höhe der Altersversorgung sind laut BMF alle Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen.
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