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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Pensionszusage: Einbeziehung von Vordienstzeiten führt zur Korrektur der Pensionsrückstellung

| Werden Vordienstzeiten bei Erteilung einer Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einbezogen, führt dies zu einem Verstoß gegen das Nachzahlungsverbot. Folglich muss die Pensionsrückstellung nach Ansicht des BFH unmittelbar korrigiert werden. |

 

Vordienstzeiten stehen im Zentrum des Streits

Die A-GmbH wurde 1998 gegründet. Beherrschender GGf war A. Sein Dienstvertag datiert vom 21. Februar 1998. Daneben war A hauptberuflich in der AC-Sozietät sowie als GGf der AC-GmbH tätig. Zunächst erhielt A in der GmbH keine Vergütung. Im August 2002 wurde die Sozietät in die GmbH eingebracht. Zum 1. November 2002 schloss die GmbH mit A einen neuen Geschäftsführer-Dienstvertrag und erteilte ihm am 9. November 2002 eine Pensionszusage. Für den vorzeitigen Dienstaustritt war vereinbart, dass eine unverfallbare Anwartschaft aufrechterhalten bleibt, wenn die Zusage mindestens zwei Jahre bestanden und der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens fünf Jahre zurückgelegen hat. Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft sollte sich nach § 2 BetrAVG, also zeitratierlich auf Basis der Dienstzeiten ab Diensteintritt ermitteln. Maßgeblich sollten die auf Basis des Dienstvertrags vom 21. Februar 1998 erbrachten Dienstzeiten sein.

 

Das Finanzamt monierte die Rückstellungsermittlung für die Pensionsverpflichtung mit Diensteintritt 21. Februar 1998. Seines Erachtens wäre der 1. November 2002 zugrunde zu legen.