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Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück
| Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne. Das hat der BFH entschieden. Es handle sich um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. |
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Laugen-, Käse-, Käse-Kürbis-, Rosinen-, Schoko-, Roggenbrötchen etc. und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Einen Belag, wie z. B. Butter, Konfitüre, Käse oder Aufschnitt für die Backwaren, gab es dazu nicht. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. Dieser Sicht folgte der BFH nicht (BFH, Urteil vom 03.07.2019, Az. VI R 36/17, Abruf-Nr. 211195):
- Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen, so der BFH.
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