24.10.2017 · Nachricht · Lohnsteuer
Trockenes Brötchen und Kaffee sind steuerlich kein Frühstück
| Spendieren Sie Ihren Mitarbeitern täglich kostenlos trockene Brötchen und Kaffee, darf das Finanzamt keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks unterstellen. Das hat das FG Münster entschieden. |
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