· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch
Ausgleichsanspruch in zwei Teilbeträgen - Fünftel-Regelung für die Hauptleistung?
| Bei Auszahlung des Ausgleichsanspruchs in zwei Teilbeträgen in zwei Veranlagungszeiträumen stellt sich immer die Frage, ob Sie die Fünftel-Regelung für die Hauptleistung nutzen können. Der WVV meint ja, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Möglich macht es die neue Rechtsprechung des BFH zur Abfindung in zwei Teilbeträgen. |
Die bisherige Handhabung
Die Anwendung der Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG) setzt bisher voraus, dass der zweite Teilbetrag höchstens fünf Prozent der Hauptleistung beträgt. An diese - vom BMF vorgegebene - Maßgabe sind alle Finanzämter gebunden (BMF, Schreiben vom 1.11.2013, Az. IV C 4 - S 2290/13/10002, Abruf-Nr. 133457).
Das neue BFH-Urteil
Der BFH lehnt die starre Fünf-Prozent-Grenze ab. Nach seiner Auffassung reicht es, wenn die Teilleistung „geringfügig“ ist - was nicht mehr der Fall ist, wenn die Nebenleistung mehr als zehn Prozent der Hauptleistung beträgt. Die Geringfügigkeit ermittelt der BFH, indem er die Steuerersparnis durch die Fünftel-Regelung für die Hauptleistung mit dem Betrag der Teilleistung vergleicht (BFH, Urteil vom 13.10.2015, Az. IX R 46/14, Abruf-Nr. 182089).
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Ermittelte Steuerermäßigung für Hauptleistung(Vergleich Steuerbelastung mit und ohne Fünftel-Methode) | ... Euro | |
./. | Betrag der Teilleistung | … Euro |
= | Bei positivem Betrag (Steuerersparnis der Hauptleistung > Teilleistung) ist die Teilleistung unschädlich für die Besteuerung der Hauptleistung nach der Fünftel-Regelung. | … Euro |
Der BFH entschied zu einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters fällt dort unter Buchst. c. Das Urteil gilt unseres Erachtens aber für alle Arten von Entschädigungen.
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Vertreter V hat einen Teil seines Ausgleichsanspruchs in Höhe von 10.200 Euro 2014 erhalten. Die Hauptleistung in Höhe von 104.800 Euro ist ihm 2015 zugeflossen. Die Steuerersparnis 2015 durch Besteuerung der Hauptleistung nach der Fünftel-Regelung beträgt im Vergleich zur Besteuerung ohne Fünftel-Regelung 10.806 Euro. Hat V Anspruch auf die Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG?
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