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· Fachbeitrag · Betriebseinnahmen

Eigen- und Fremdprovisionen des Vermittlers von Beteiligungen

| Vergütungen, die ein Vermittler von Beteiligungen an Personengesellschaften von einem Dritten (Emissionshaus) für die Zeichnung eigener Beteiligungen und für die Vermittlung an Dritte erhält, sind Betriebseinnahmen. Sie sind nicht in der Gewinnermittlung der KG als Sonderbetriebseinnahmen oder Minderung der anteilig auf den Zeichner entfallenden Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Das hat der BFH entschieden. |

 

Maßgeblich für die Zuordnung der Provisionen zu den Betriebseinnahmen des Vermittlers ist, dass die Einnahmen auf der gewerblichen Tätigkeit des Vermittlers beruhen und damit den Sachzusammenhang zu dieser Tätigkeit aufweisen (BFH, Urteil vom 14.3.2012, Az. X R 24/10; Abruf-Nr. 121433).

 

PRAXISHINWEISE | Der BFH bleibt seiner Rechtsprechung treu, die er bereits für Versicherungsvermittler und Immobilienmakler eingeschlagen hat.

  • Provisionen, die Versicherungsvertreter für den Abschluss privater Versicherungsverträge für sich selbst oder ihren Ehegatten erhalten, gehören in gleicher Weise zu den Betriebseinnahmen wie Provisionen für die Vermittlung von Verträgen an Dritte (BFH, Urteil vom 27.5.1998, Az. X R 17/95).
  • Die Provision, die ein Immobilienmakler vom Verkäufer für die Vermittlung des Verkaufs des Objekts an eine GbR erhält, ist insoweit als Betriebseinnahme zu erfassen, als der Makler selbst an der GbR beteiligt ist (BFH, Beschluss vom 22.4.2008, Az. X B 125/07; Abruf-Nr. 121541).
 
Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 3 | ID 33793300