· Fachbeitrag · Bilanz
Keine Verpflichtung zur Nachbetreuung - keine Rückstellung
| Für die Verpflichtung zur Nachbetreuung reicht die Formulierung in den allgemeinen Vertragsbestimmungen nicht aus, dass der Versicherungsvertreter „im Rahmen seiner Möglichkeiten“ laufend Kontakt mit den Versicherungsnehmer zu pflegen und zu beraten hat, mit dem Ziel, dass der Versicherungsnehmer umfassend versichert ist und bleibt. Diese Aussage des FG Rheinland-Pfalz hat der BFH jetzt bestätigt. |
Diese Formulierung, so der BFH, sei zu vage, als dass hieraus Rechtspflichten des Vertreters gegenüber dem Versicherer abgeleitet werden könnten (BFH, Urteil vom 9.6.2015, Az. X R 27/13, Abruf-Nr. 180420).
PRAXISHINWEISE |
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Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Versicherer dürfen laufende Beratungspflichten nicht einseitig auf Sie überwälzen!“, WVV 4/2008, Seite 5
Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 2 | ID 43695175