· Fachbeitrag · Einkommensteuer/Betriebseinnahmen
So wird die stornobehaftete Provision bei einem Einnahmen-Überschuss-Rechner behandelt
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Selbstständige Versicherungsvermittler stellen sich regelmäßig die Frage, wie stornobehaftete Provisionszahlungen im Steuerrecht zu behandeln sind. Insbesondere zu welchem Zeitpunkt der Stornoanteil der Besteuerung unterliegt. Erfahren Sie nachfolgend, wie solche Zahlungen bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG steuerlich behandelt werden. Wenden Sie die dargestellten Grundsätze an, sind Sie bei einer Betriebsprüfung vor bösen Überraschungen gefeit. |
Grundsatz der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Ermitteln Sie als Versicherungsvermittler Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, ist für Sie das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG maßgebend. Entscheidend für die zeitlich korrekte steuerliche Einordnung ist also immer der Zufluss bzw. Abfluss von liquiden Mitteln. Auf die periodengerechte Zuordnung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, wie es bei buchführungspflichtigen Agenturen der Fall ist, kommt es demzufolge nicht an. Maßgebend für die zeitliche Versteuerung von Betriebseinnahmen ist bei Ihnen der Zufluss der Provision.
Zufluss von Provisionen
Verdiente und fällige Provisionen, die Ihnen der Versicherer auf Ihrem persönlichen Provisionskonto gutschreibt, gelten mit der Gutschrift als zugeflossen. Abschlagszahlungen, Provisionsvorschüsse, Jahresboni und sonstige Vergütungen müssen Sie bei Geldzufluss als Betriebseinnahme erfassen.
Wichtig | Provisionsvorschüsse gelten Ihnen auch dann als zugeflossen, wenn im Zeitpunkt Ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer feststeht, dass Sie diese teilweise zurückzahlen müssen (BFH, Urteil vom 13.10.1989, Az. III R 30-31/85).
Demnach wird auch bei Rückzahlungen von Vorschüssen das Zuflussprinzip nicht durchbrochen. Erst wenn Sie die Vorschüsse tatsächlich zurückgezahlt haben, liegen bei Ihnen negative Betriebseinnahmen vor.
Gutschrift der Stornoreserve auf Stornoreservekonto
Häufig werden Versicherungsvermittlern vertraglich vereinbarte Prozentsätze der verdienten Provision nicht gutgeschrieben, sondern auf einem Stornoreservekonto verbucht. Steuerlich wird dieses Modell wie folgt behandelt:
Zweck der Stornoreserve
Die Gutschrift auf dem Stornoreservekonto dient der Sicherung eventueller Gegenforderungen des Versicherers gegen Sie, da insoweit ein Ausfallrisiko besteht. Denn innerhalb des Stornozeitraumes müssen Sie die erhaltene Provision wieder zurückzahlen, wenn der Versicherungsvertrag aufgelöst wird. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer seine Berufsunfähigkeitsversicherung kündigt, um über einen anderen Vermittler eine neue Versicherung abzuschließen. Das stellt offensichtlich ein latentes Risiko für Sie dar.
Die Stornoreserve dient daher insbesondere der Sicherstellung von Stornoansprüchen des Versicherers für den Fall, dass das Vertreterverhältnis beendet wurde. Sie als Versicherungsvermittler können deshalb grundsätzlich nur mit Zustimmung des Versicherers über diese Stornoreserve verfügen. Die Stornoreserve wird regelmäßig auf den monatlichen Provisionsabrechnungen ausgewiesen, damit Sie über deren Höhe im Bilde sind.
Zufluss der Stornoreserve auf Stornoreservekonto
Im Rahmen der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist laut BFH mit der Gutschrift auf dem Rücklagenkonto ein Zufluss gemäß § 11 Abs. 1 EStG erfolgt, sofern es sich
- um bereits fällige Ansprüche von Ihnen handelt und
- eine Verzinsung dieses Kontos vorgenommen wird (BFH, Urteil vom 24.03.1993, Az. X R 55/91, Abruf-Nr. 072744).
Denn fällige Provisionsansprüche sind grundsätzlich gemäß § 353 HGB zu verzinsen. In der Praxis ist dies aber nicht die Regel.
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Einer Ihrer Versicherungsnehmer ist 25 Jahre alt und schließt bei Ihnen eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Die monatlichen Versicherungsprämien belaufen sich auf 100 Euro (brutto) und der Vertrag wurde mit einer Laufzeit bis zum 65. Lebensjahr geschlossen. Folgende Provision fällt für Sie an: 40 Jahre x 12 Monate x 100 Euro x 30 Promille = 1.440 Euro. Die Stornoreserve davon beträgt zehn Prozent, also 144 Euro. Diese wird (aufgrund der vertraglichen Vereinbarung) nach fünf Jahren freigegeben, sobald die Haftungszeit beendet ist. Bis dahin wird die Stornoreserve auf Ihr Rücklagenkonto gutgeschrieben. Der Betrag wird nicht verzinst.
Ergebnis: Nach der vertraglichen Vereinbarung sind die auf dem Stornoreservekonto gutgeschriebenen Beträge im Zeitpunkt der Gutschrift weder fällig noch wird das Guthaben verzinst. Ein Zufluss im Zeitpunkt der Gutschrift ist daher entsprechend der Rechtsprechung des BFH noch nicht anzunehmen. Damit liegen im Zeitpunkt der Provisionsgutschrift lediglich Betriebseinnahmen in Höhe von 1.296 Euro vor. Die Stornoreserve von 144 Euro stellt bei Ihnen erst dann eine ‒ zu versteuernde ‒ Betriebseinnahme dar, wenn der Stornozeitraums von fünf Jahren abgelaufen ist. |
Wichtig | Maßgebend sind immer die individuellen Vertragsbedingungen zwischen Ihnen und dem Versicherer. Sofern diese vom geschilderten Fall abweichen und der Rechtsprechung des BFH entsprechen, kommt es bereits früher zu einem steuerlichen Zufluss von Betriebseinnahmen. Werden die verdienten und fälligen Provisionen auf einem Kautionskonto (Stornoreserve) zur Sicherung von Gegenforderungen des Versicherers gutgeschrieben und wird das Kautionskonto verzinst, wird die Stornoreserve zu einem Stornokautionskonto ähnlich einer Mietkaution. Folge: Zufluss mit der Gutschrift auf dem Stornokautionskonto (BFH, Urteil vom 24.03.1993, Az. X R 55/91, Abruf-Nr. 072744).
PRAXISTIPP | Sie können den steuerlichen Zufluss der Gutschrift auf dem Stornoreservekonto hinauszögern, wenn Sie auf die Verzinsung verzichten. Diese Gestaltung ist zulässig und auch nicht rechtsmissbräuchlich. Sie muss aber in dem von Ihnen geschlossenen (Handels-)Vertretervertrag geregelt sein. |
Einzahlung der Stornoreserve in Investment- oder Tagesgeldkonto
Die Stornoreserve kann auch auf ein Investment- oder Tagesgeldkonto eingezahlt werden, das auf Ihren Namen lautet und das Sie an den Versicherer abgetreten haben. So können zusätzlich Kapitalerträge (z. B. durch einen Aktienfonds) erwirtschaftet werden.
In einem solchen Fall ist im Zeitpunkt der Umwandlung eines auf dem Stornoreservekonto unverzinst stehenden Betrags in ein dem Versicherer weiterhin per Sicherheitsübereignung überlassenes Tagesgeldkonto oder Investmentdepot der Geldzufluss (durch Verfügungsmacht) gegeben ‒ und der Gesamtbetrag als Betriebseinnahme gewinnwirksam zu erfassen (Zufluss).
Sie können wirtschaftlich über den umgewandelten Betrag dadurch verfügen, dass das neue (Depot-)Konto oder die Investmentanteile auf Ihren Namen eröffnet bzw. erworben werden. Sie treten dadurch in die Rechtsstellung eines Inhabers einer Kapitalforderung bzw. eines Anteilseigners ein. Demzufolge liegt die Verfügungsmacht bei Ihnen. Ihnen kann damit die Stornoreserve wirtschaftlich zugerechnet werden und fließt Ihnen als Betriebseinnahme zu.
Wichtig | Eine zeitgleiche Sicherungsabtretung der erworbenen Anteile an den Versicherer ändert daran nichts. Zwar ist das Sicherungsgut dem Sicherungsgeber nach § 39 AO zuzurechnen, die Sicherungsabtretung stellt offensichtlich eine weitere Verfügung über das zuvor aus den Mitteln der Stornoreserve angeschaffte Wirtschaftsgut der Fondsanteile dar. Selbst der BFH hat klargestellt, dass eine Verpfändung eines Guthabens (bzw. Forderung oder Wirtschaftsguts) voraussetzt, dass der Unternehmer Verfügungsberechtigter dieser Pfandsache geworden ist (BFH, Urteil vom 23.04.1980, Az. VIII R 156/75, Urteil vom 09.07.1987, Az. IV R 87/85). Eine Umgehung bzw. zeitliche Verschiebung des Zuflusses in spätere Jahre kann durch Sicherungsabtretung damit nicht erreicht werden.