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Durch Umschuldung entstandene Fremdwährungsverluste
| Nimmt der Steuerzahler ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, das er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit dies bei der Umschuldung realisierte Währungskursverluste betrifft. Der BFH bleibt dabei: Das sind Vorgänge auf der privaten Vermögensebene ( BFH, Urteil vom 12.03.2019, Az. IX R 36/17, Abruf-Nr. 210782 ). |
Quelle: ID 46141744