· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag
Investitionsabzugsbetrag und Sonder-AfA: Wann ist die ausschließlich betriebliche Nutzung erfüllt?
| Wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten abziehen oder die 20-prozentige Sonderabschreibung geltend machen wollen ( § 7g EStG ), müssen Sie den Gegenstand im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich nutzen. Diese Voraussetzungen müssen zumindest beim Investitionsabzugsbetrag nicht in beiden Jahren erfüllt sein. Das hat die Finanzverwaltung klargestellt. |
Zeitraumbezogene Prüfung beim Investitionsabzugsbetrag
Nach einer bundesweit anzuwendenden Verfügung der Landesfinanzdirektion (LFD) Thüringen wird die ausschließlich betriebliche Nutzung eines betrieblichen Gegenstands nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG zeitraumbezogen geprüft.
Die Folge: Das Finanzamt darf den Investitionsabzugsbetrag nicht rückwirkend versagen, wenn der betriebliche Gegenstand nicht in jedem einzelnen Jahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt, das 90-Prozent-Kriterium aber bezogen auf den gesamten Zweijahreszeitraum erfüllt wurde (LFD Thüringen, Verfügung vom 9.2.2015, Az. S 2183b A -09- A 3.13).
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