· Fachbeitrag · Kfz-Kosten
Dienstwagen-Überlassung mit Kostenbeteiligung: BMF mit neuen Regeln zum geldwerten Vorteil
von Dipl. Finanzwirtin (FH) und Steuerberaterin Susanne Weber, WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, München
| Nicht alle Agenturinhaber, die Mitarbeitern einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, tun dies voll unentgeltlich. Manchmal wird vereinbart, dass sich der Mitarbeiter an den Sprit- oder anderen Kosten, die auf die Privatnutzung des Dienstwagens entfallen, beteiligt. Das BMF hat jetzt neue Regeln erlassen, wie sich solche Zuzahlungen auf den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens auswirken. |
Die lohnsteuerliche Ausgangslage
Sowohl bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode können Entgelte, die der Mitarbeiter für die Nutzung eines Firmenwagens zahlt, vom zu versteuernden geldwerten Vorteil abgezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]). Zahlungen, die der Mitarbeiter an einen Dritten leistet (zum Beispiel Sprit- oder Garagenkosten) durften bislang von dem nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil nicht abgezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR). Das ändert sich jetzt. Bei der Fahrtenbuchmethode fließen solche vom Mitarbeiter selbst getragenen Kosten wie bisher erst gar nicht in die Gesamtkosten ein (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR).
BMF regelt Berücksichtigung von Nutzungsentgelten neu
Das BMF hat die steuerliche Behandlung von Zuzahlungen der Mitarbeiter zum Dienstwagen, die aus dem Nettolohn geleistet werden (Nutzungsentgelt), neu geregelt (BMF, Schreiben vom 19.4.2013, Az. IV C 5 - S 2334/11/10004; Abruf-Nr. 131337).
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