· Fachbeitrag · Kfz-Kosten
Dienstwagen: Werbungskostenabzug bei über den Nutzwert hinausgehenden Zuzahlungen
| Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Dienstwagen können vom ermittelten geldwerten Vorteil abgezogen werden kann. Nur in welcher Höhe? Das FG Baden-Württemberg ist der Meinung, dass der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten steuermindernd ansetzen kann, wenn die Zuzahlungen höher sind als der ermittelte Nutzungswert. |
FG gewährt zusätzlichen Abzug als Werbungskosten
Den Vorteil, den das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.2.2014, Az. 5 K 284/13; Abruf-Nr. 141319) einem Arbeitnehmer gewährt, der Zuzahlungen zu seinem Dienstwagen leistet, zeigt am besten das folgende Beispiel:
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Ein angestellter Außendienstler Ihrer Agentur zahlt für seinen Dienstwagen (Listenpreis: 30.000 Euro) eine Nutzungsvergütung in Höhe von 4.000 Euro pro Jahr. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung, den Sie nach der Ein-Prozent-Regelung lohnversteuern, beträgt 3.600 Euro jährlich (30.000 Euro x 1 % x 12). Parallel dazu führt Ihr Mitarbeiter ein Fahrtenbuch und ermittelt damit einen Privatanteil in Höhe von 2.500 Euro:
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FG entscheidet gegen die Auffassung der Finanzverwaltung
Das FG Baden-Württemberg stellt sich ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (R 8.1 H 8.1 Abs. 9-10 Lohnsteuer-Richtlinien 2011) und des FG Sachsen (Urteil vom 5.2.2014, Az. 4 K 2256/09; Abruf-Nr. 140990). Nach deren Ansicht kann sich der geldwerte Vorteil maximal auf Null reduzieren.
PRAXISHINSWEIS | Die Sache ist jetzt beim BFH (Az. VI R 24/14), der sich schwer tun dürfte, von der gut begründeten Entscheidung des FG Baden-Württemberg abzuweichen. Informieren Sie die „Zuzahler“ in Ihrer Agentur und raten Sie Ihnen, in vergleichbaren Fällen den Werbungskostenabzug in der Steuererklärung geltend zu machen, gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung zu beantragen. |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Dienstwagen-Überlassung mit Kostenbeteiligung: BMF mit neuen Regeln zum geldwerten Vorteil“, WVV 8/2013, Seite 13