· Fachbeitrag · Rentenversicherung
Auch ohne Rechtsgrund erhaltene Leistungen sind steuerpflichtig
| Die Zahlungen einer privaten Rentenversicherung, die versehentlich über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus erfolgten, sind in voller Höhe zu versteuern. Dies gilt nach Ansicht des FG Baden-Württemberg selbst, wenn die Zahlungen an die Versicherung zurückzuzahlen sind. |
Trotz Ablaufleistung zahlt Versicherung versehentlich weiter Beträge
Ein Mann hatte eine kombinierte Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Vereinbart war, dass der Mann im Falle der Berufsunfähigkeit von der Beitragspflicht bis zum 1. Februar 2010 befreit werde und bis zu dem Zeitpunkt eine abgekürzte Leibrente erhalten sollte. Zum 1. Februar 2010 könne er dann die Ablaufleistung fordern oder den Vertrag fortführen.
Der Mann wurde berufsunfähig und bezog bis 1. Februar 2010 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente. Zum 1. Februar 2010 übte er sein Wahlrecht aus. Und die Versicherung zahlte die Ablaufleistung aus. Versehentlich zahlte sie bis Anfang 2011 auch weiterhin monatliche Beträge aus und forderte diese dann zurück. Der Mann einigte sich 2012 mit der Versicherung über die Höhe der Rückzahlung. Er informierte das Finanzamt über das Geschehen. Das Finanzamt versteuerte die versehentlichen Zahlungen trotzdem. Das FG entschied, dass die Beträge steuerpflichtige sonstige Einkünfte seien (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.1.2016, Az. 13 K 1813/14, Abruf-Nr. 146596).
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