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· Fachbeitrag · Umsatzsteuer

Aufbau eines Strukturvertriebs ‒ Umsätze eines „Strukturoberers“ sind nicht umsatzsteuerfrei

| Wer Leistungen allein rund um den Aufbau eines Strukturvertriebs erbringt, erzielt keine umsatzfreien Leistungen als Versicherungsvertreter. Das hat der BFH entschieden. Er bleibt damit seiner bisherigen Linie und der des EuGH treu. |

 

Bestimmte Tätigkeiten der Versicherungsvermittler sind umsatzsteuerfrei

Für die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 11 UStG müssen laut BFH folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein (BFH, Urteil vom 03.08.2017, Az. V R 19/16, Abruf-Nr. 196890):

 

  • Der Dienstleistungserbringer muss sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen. Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist.