· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch
OLG Köln: Bruttodifferenzmethode bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs unzulässig
von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Rechtsanwälte Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München
| Lange war unklar, wie übertragene Bestände im Bereich „Sach“ bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den „Grundsätzen“ zu berücksichtigen sind. Jetzt liegt das erste Urteil eines Oberlandesgerichts vor. Dieses hält die Bruttodifferenzmethode für unzulässig. Das wirkt sich erheblich auf die Ausgleichsberechnung aus. |
Ausgleichskürzung in Höhe des übertragenen Bestands
Gängige Praxis ist es, dass Versicherer bei der Ausgleichsberechnung nach der „Bruttodifferenzmethode“ vorgehen. Sie ziehen bei der Ausgleichsberechnung nach den Grundsätzen „Sach“ vom Jahresdurchschnitt der Bestandspflegeprovision der letzten fünf Jahre die zu früheren Zeitpunkten übertragenen Bestände jeweils in dem Umfang ab, in dem sie einmal übertragen wurden (mehr dazu in WVV 7/2015, Seite 3).
Die Versicherer unterstellen damit, dass sämtliche übertragenen Verträge bei Vertragsende noch vorhanden sind. Das entspricht nicht der Realität. Ständig werden neue Risiken versichert, Verträge erweitert oder ganz neue Kundenverbindungen eingedeckt. Gerade im Bereich Sach ist die Fluktuation sehr hoch, besonders im Bereich Kfz. Geht man nach der Bruttodifferenzmethode vor, rechnet man also mit nicht mehr vorhandenen Altbeständen gerade die Neuabschlüsse weg, für die der Ausgleichsanspruch gedacht ist.
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