17.10.2017 · Nachricht aus WVV · Buchauszug/Untervertreter
Ein Vertreter handelt weder treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich, wenn er von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch macht, einen Buchauszug zu verlangen. Das gilt auch, wenn der Vertreter die Provisionsabrechnungen früher nicht beanstandet hat. Das hat das OLG München klargestellt.
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