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· Fachbeitrag · Agenturrecht

Die acht wichtigsten Entscheidungen für Versicherungsvertreter aus dem Jahr 2014

| Auch 2014 sind eine Fülle von Entscheidungen gefällt bzw. bekannt geworden, die für Sie als Agenturinhaber wichtig sind. Nachfolgend finden Sie die acht wichtigsten im Überblick. |

1. Ausgleichsschätzung nach den „Grundsätzen“

Ist die Geltung der „Grundsätze“ zwischen Vertreter und Unternehmen nicht vereinbart, können die „Grundsätze“ als Schätzgrundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs herangezogen werden. Allerdings, so der BGH, muss der Vertreter dann eine vom Unternehmer finanzierte Altersversorgung als Ausgleichsminderung akzeptieren (BGH, Urteil vom 8.5.2014, Az. VII ZR 282/12, Abruf-Nr. 141718).

2. Mangelnde Dokumentation - Beweiserleichterungen für VN

Der BGH hat eine wichtige Entscheidung zur Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers getroffen: Dokumentiert der Vermittler einen erforderlichen Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, muss grundsätzlich der Vertreter beweisen, dass er dem Kunden den Hinweis erteilt hat (BGH, Urteil vom 13.11.2014, Az. III ZR 544/13, Abruf-Nr. 173668).

3. Vergütungsvereinbarung bei Nettopolice zulässig

Ein Versicherungsvertreter darf mit dem Kunden eine Vergütungsvereinbarung treffen, wenn er eine Versicherung vermittelt, in deren Prämien keine Abschlussgebühren für den Vertreter enthalten sind (Nettopolice). Der BGH stellt dabei hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung und verlangt unter anderem Folgendes:

 

  • Der Versicherungsvertreter muss den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Vergütungspflicht auch bestehen bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit wieder beendet wird.

 

4. Garantien und unzulässige Kündigungserschwernis

Eine Vertragsklausel, nach der ein Handelsvertreter zur Rückerstattung monatlicher Zahlungen von 3.000 Euro an den Unternehmer verpflichtet ist, wenn der Handelsvertreter den Vertretervertrag vor Ablauf der 36-monatigen Laufzeit der Vereinbarung über die (zusätzlich zur Provision erbrachten) Zahlungen kündigt, ist unwirksam (§ 89 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 HGB, § 134 BGB). Denn dies führt regelmäßig zu einer einseitigen - mittelbaren - Einschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters (OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013, Az. 13 U 30/13, Abruf-Nr. 141184).

5. „Goodwill“ und Ausgleichsanspruch bei der Scheidung

Der Geschäftswert („Goodwill“) der Versicherungsagentur ist beim Zugewinnausgleich laut BGH nicht zu berücksichtigen. Begründung: Der Bestand sei rechtlich und wirtschaftlich allein dem Versicherer zugeordnet und müsse bei Beendigung des Agenturvertrags an den Versicherer zurückgegeben werden. Der Versicherungsvertreter erwerbe kein eigenes Recht an dem seiner Agentur zugehörigen Versicherungsbestand (BGH, Beschluss vom 4.12.2013, Az. XII ZB 534/12, Abruf-Nr. 140242).

 

Wichtig | Nach Ansicht des BGH ist auch ein möglicher späterer Ausgleichsanspruch gegen den Versicherer nicht als Vermögensgegenstand im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Der Ausgleichsanspruch eines Vertreters, dessen Vertragsverhältnis zum Versicherer am Stichtag noch nicht beendet ist, stelle ein ungewisses Recht dar. Es räume dem Vertreter keine mit einer Anwartschaft vergleichbare, gesicherte Rechtsposition ein. Der Ausgleichsanspruch entstehe erst mit der rechtlichen Beendigung des Vertreterverhältnisses (BGH, Beschluss vom 4.12.2013, Az. XII ZB 534/12, Abruf-Nr. 140242).

6. Ausscheiden des Vertreters: Anrufe wettbewerbswidrig

Schreiben die Versicherer nach einem Wechsel des Vertreters die Kunden an und rufen anschließend die Kunden an, angeblich, um den Kunden das nochmals mitzuteilen, ist das nach Ansicht des LG Nürnberg-Fürth wettbewerbswidrig (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.11.2014, Az. 4 HKO 7707/14, Abruf-Nr. 143612; rechtskräftig).

7. Rückstellung für die Nachbetreuung von LV

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Rückstellungsbildung bei Lebensversicherungen präzisiert:

 

  • Es muss sich um abgeschlossene Verträge handeln, für die der Vertreter nach dem Bilanzstichtag aufgrund der Vereinbarung mit dem Versicherer noch Betreuungsleistungen erbringen muss, für die er aber kein weiteres Entgelt beanspruchen kann.

 

  • Werbeleistungen mit dem Ziel, Kunden, auch Bestandskunden, zu neuen Vertragsabschlüssen zu veranlassen, sind nicht rückstellbar.

 

  • Der Aufwand für die eigene künftige Arbeitsleistung des Agenturinhabers ist nicht rückstellbar.

 

  • Die Pflicht zur Nachbetreuung ist als Sachleistungsverpflichtung mit den anfallenden Einzelkosten und den Gemeinkosten zu bewerten.

 

  • Besteht die Pflicht zur Nachbetreuung länger als ein Jahr, ist die Rückstellung mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).

 

  • Die Rückstellungen müssen jedes Jahr angepasst werden. Vertreter müssen jedes Jahr prüfen, in welchem Umfang der rückgestellte Aufwand tatsächlich eingetreten ist und ob für die Zukunft Korrekturen vorzunehmen sind.

 

Aufzeichnungspflichten

Für die Höhe der Rückstellung ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr entscheidend. Der voraussichtliche Zeitaufwand für die Nachbetreuung ist im Einzelnen darzulegen. Dafür ist erforderlich:

 

  • Die genaue Beschreibung der einzelnen Betreuungstätigkeiten.
  • Die Angabe, welchen Zeitbedarf die jeweilige Tätigkeit mit sich bringt, wenn sie im Einzelfall anfällt.
  • Die Angabe, wie oft die jeweilige Tätigkeit über die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Vertrags zu erbringen ist.
  • Die Höhe der Personalkosten pro Stunde Betreuungszeit.
  • Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit der einzubeziehenden Verträge.

 

Schätzung bei Nichterfüllung der Aufzeichnungspflichten

Auch wenn der Vertreter keine Aufzeichnungen geführt hat, die den obigen Anforderungen entsprechen, ist er rückstellungsberechtigt, sofern er vertraglich zur weiteren Betreuung der von ihm vermittelten Versicherungsverträge verpflichtet ist und tatsächlich entsprechende Nachbetreuungsleistungen erbracht hat.

 

Kann der Vertreter den künftigen Betreuungsaufwand nicht im Einzelnen belegen und nachweisen, muss er diesen notfalls schätzen. Die Höhe der künftigen Nachbetreuungsleistungen muss „im unteren Rahmen“ bleiben. Für den BFH sind dabei 20 Minuten pro Jahr und Vertrag zu viel (BFH, Urteil vom 12.12.2013, Az. X R 25/11, Abruf-Nr. 141262).

 

Wichtig | Diese steuerlichen Grundsätze gelten auch bei dynamischen Lebensversicherungsverträgen (BFH, Beschluss vom 13.6.2014, Az. X B 248/13, Abruf-Nr. 143247).

8. Tätigkeit als „Distributor“ im mehrstufigen Vertrieb

Keine umsatzsteuerfreie „Vermittlungs“-Tätigkeit erbringt, wer als „Distributor“ im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen

  • nicht in die eigentliche Vermittlung des Verkaufs der einzelnen Fondsanteile eingreift,
  • sondern lediglich selbstständige Abschlussvermittler anwirbt, schult und bei ihrem Einsatz unterstützt sowie die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft (BFH, Urteil vom 14.5.2014, Az. XI R 13/11, Abruf-Nr. 142118).
Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 5 | ID 43252158