· Fachbeitrag · Agenturvertrag
Fristlose Kündigung wegen mehrerer Verstöße gegen das vertragliche Konkurrenzverbot
von Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München
| Verstöße gegen ein vertragliches und auch aus § 86 HGB folgendes Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot können im Falle einer vorangegangenen Abmahnung bei späterer Aufdeckung weiterer Verstöße, auch soweit sie vor dieser Abmahnung liegen, (ohne neuerliche Abmahnung) eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Agenturvertrags durch den Versicherer rechtfertigen. Das hat das OLG München klargestellt. |
Vertreter verstößt gegen das Konkurrenzverbot
Der Versicherer hatte einen Vertreter zunächst wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das vertragliche Konkurrenzverbot abgemahnt (Grund: Kapitalanlagevermittlung an Familie L.). Dabei hatte er in zwei Schreiben darauf verwiesen, dass bei gleichen oder ähnlich gelagerten Verstößen gegen das Konkurrenzverbot eine fristlose Kündigung folgen werde.
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... Wir werden, wenn wir von weiteren gleich oder ähnlich gelagerten Vorgängen erfahren oder Sie nochmals gegen die vertragliche Regelung in Ziff. 6.2 ihres Vermittlervertrages (Konkurrenzverbot) verstoßen und/oder die Interessen unserer Unternehmen verletzen, das mit ihnen bestehende Vermittlervertragsverhältnis fristlos kündigen. ... Wir haben es bezüglich ihres Fehlverhaltens bei der Kapitalanlagevermittlung an die Familie L. bei einer Abmahnung belassen und von einer fristlosen Kündigung Ihres Vermittlervertrages zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich im Hinblick auf Ihren langjährig bestehenden Vermittlervertrag abgesehen und weil wir davon ausgehen, dass es sich bei der Familie L. um einen Einzelfall aus der Vergangenheit handelt. Dennoch ist das Vertrauensverhältnis beeinträchtigt, so dass sie im Wiederholungsfall oder bei Bekanntwerden weiterer Verstöße gegen ihre vertraglichen Pflichten und/oder die Unternehmensinteressen mit einer fristlosen Kündigung ihres Versicherungsvertrages rechnen müssen. |
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