· Fachbeitrag · Finanzanlagenvermittlung
Neue berufsrechtliche Regeln ab 2013 - Antworten auf die 14 wichtigsten Praxisfragen
| Wer Investmentfonds, geschlossene Fonds oder sonstige Vermögensanlagen vermittelt, braucht ab 2013 eine Erlaubnis. Diese ist an geordnete Vermögensverhältnisse, einen guten Leumund, eine Berufshaftpflichtversicherung und an den Nachweis einer entsprechenden Sachkunde geknüpft. Ferner gelten ab diesem Zeitpunkt besondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. In der Praxis sind dazu 14 Fragen aufgetaucht, die Rechtsanwalt Norman Wirth aus Berlin beantwortet. |
Fragen zur Sachkunde
Hinsichtlich der Sachkunde gibt es die meisten Fragen: Sie drehen sich um die Prüfung, das Haftungsdach, den Bestandsschutz und die Qualifikationen.
1. Welchen Prüfungen muss sich der Einzelne unterziehen?
Die Sachkundeprüfung, die die IHK abnimmt, wird einen schriftlichen und einen mündlichen Teil enthalten. Wer bereits eine Erlaubnis nach § 34d GewO nachweisen kann, braucht keine mündliche Prüfung mehr abzulegen. Die Prüfung ist modular aufgebaut: Eine Basisqualifikation ist für alle verpflichtend. Darauf aufsetzend gibt es die drei frei wählbaren Module „Investmentfonds“, „Geschlossene Fonds“ und „sonstige Vermögensanlagen“.
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