· Fachbeitrag · Finanzierung
„Alte Hasen-Regelung“: Welche Unterlagen für § 34i-Erlaubnis?
| Für Immobiliardarlehensvermittler ist für die Erlaubnis nach § 34i GewO eine „Alte Hasen-Regelung“ vorgesehen. Diese besagt, dass Personen, die eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 21. März 2011 durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen können, keine Sachkundeprüfung absolvieren müssen. Bislang ist unklar, welche Anforderungen an die Sachkunde/Nichterforderlichkeit der Sachkundeprüfung und den Nachweis im Einzelnen gestellt werden (WVV 4/2016, Seite 12). Wir haben daher Dr. Mona Moraht, Leiterin des Referats Gewerberecht beim DIHK in Berlin, gefragt. |
Antwort | Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Bei selbstständig Tätigen kann auf die nach § 10 MaBV zu führenden Aufzeichnungen zurückgegriffen werden. Der Nachweis kann auch durch Vorlage entsprechender Provisionsabrechnungen geführt werden. In Betracht kommen kann auch die Bestätigung eines Prinzipals, dass der Vermittler aus der Vermittlung von Immobiliardarlehen seit dem 21. März 2011 durchgängig Provisionen bezogen hat. Es muss erkennbar sein, dass über Produkte im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB bzw. § 506 BGB beraten wurde oder diese vermittelt wurden.
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Immobiliardarlehensvermittler: Erlaubnispflicht nach § 34i GewO und „Alte Hasen-Regelung“, WVV 4/2016, Seite 11, im Archiv auf wvv.iww.de → Abruf-Nr. 43940611