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· Fachbeitrag · Haftung

Ein Versicherungsvertreter haftet dem Bezugsberechtigten nicht auf Schadenersatz

von Dr. Daniel Welker, Rechtsanwalt, Bereichsleiter bei der Swiss Life AG

| Der Bezugsberechtigte eines Versicherungsvertrags hat gegenüber einem Versicherungsvertreter keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflicht. Der Anspruch steht nur dem Versicherungsnehmer zu - und auch nur dann, wenn der Vertreter seine Pflichten vor Abschluss des Versicherungsvertrags verletzt hat. |

 

Haftung nur gegenüber dem Versicherungsnehmer

Eine Ihrer wesentlichen Pflichten als Versicherungsvermittler ist die ordnungsgemäße Beratung des Versicherungsnehmers (VN) vor Abschluss eines Versicherungsvertrags nach § 61 VVG. Verletzen Sie diese Pflicht und haben Sie diese Pflichtverletzung zu vertreten, dann haften Sie für den hieraus entstandenen Schaden gegenüber dem VN (§ 63 VVG).

 

Beachten Sie | Die genannten Normen haben im Verhältnis Versicherungsvertreter-VN Vorrang vor den allgemeinen Haftungsregeln (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB).