· Fachbeitrag · Vermittlerrecht
Tippgeber und Vermittler: Neue Aufgaben für Vermittler und Handlungsbedarf für Versicherer
| Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit dem Rundschreiben 10/2014 Versicherern neue Pflichten im Umgang mit Vermittlern und Tippgebern auferlegt. Erfahren Sie nachfolgend, mit welchen Neuerungen Sie als Vermittler rechnen müssen. |
Neue Anforderungen an Versicherungsvermittler
Jeder Vermittler haftet für die Personen, die für ihn tätig sind, seien es nun Vermittler oder Arbeitnehmer. Setzt er sie für den Vertrieb von Versicherungsprodukten ein, ist er für deren Zuverlässigkeit und Qualifikation verantwortlich. Nicht nur zum Zeitpunkt der Einstellung müssen diese Voraussetzungen vorliegen, sondern dauerhaft. Dieses stellt einen laufenden Prozess dar, den der Vermittler verantwortet (§ 34d Abs. 6 GewO).
Erweiterung auf alle Arten von Vermittlern
Seit 2007 ist vorgeschrieben, dass die Versicherer die gebundenen Vermittler auf die Einhaltung der Voraussetzungen verpflichten. Diese Verpflichtung wurde nun auf alle Vermittler erweitert (siehe Rundschreiben B III „Besondere Hinweise bei der Zusammenarbeit mit Maklern und Versicherungsvertretern mit Erlaubnis“).
Wichtig |Im Rundschreiben wird ausdrücklich angeführt, welche Voraussetzungen alle Vermittler erfüllen müssen (Absätze B. I. 1. und B. IV. 1.-4. des Rundschreibens). Dies betrifft nicht nur die eigene Person, sondern alle bei der Vermittlung Beschäftigten. Sie müssen
- zuverlässig sein,
- in geordneten Vermögensverhältnissen leben und
- eine entsprechende Qualifikation besitzen.
Diese Voraussetzungen müssen mit den geeigneten Unterlagen geprüft werden, was sich bereits aus dem alten Rundschreiben ergab. Eine Aufbewahrung ist verpflichtend. So kann später nachvollzogen werden, dass die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Einstellung vorlagen.
Prüfung der Voraussetzungen
Neu ist, dass die Versicherungsunternehmen anhand einer Stichprobe die Einhaltung kontrollieren müssen. Die BaFin sagt jedoch nicht, wie die Prüfung aussehen könnte.
Zusammenarbeit mit Tippgebern
Die BaFin regelt die Mindestvoraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen Versicherungsunternehmen und Tippgebern.
Definition Tippgeber
Tippgeber ist nach der Definition der BaFin, wer sich auf die Bekanntgabe von Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen beschränkt.
Der Tippgeber darf also lediglich den Kontakt zwischen einem Interessenten und einem Versicherungsvermittler/Versicherungsunternehmen herstellen. Entscheidend ist die Tätigkeit und nicht die Bezeichnung.
Verpflichtung der Vertriebspartner auf das Rundschreiben
Versicherungsunternehmen, die nicht mit Tippgebern zusammenarbeiten, müssen ihre Vertriebspartner verpflichten, die Mindestvoraussetzungen für die Zusammenarbeit mit Tippgebern einzuhalten.
PRAXISHINWEIS | Eine schriftliche Vereinbarung des Versicherungsunternehmens mit den Vertriebspartnern mit dem Hinweis auf das Rundschreiben reicht. Über diesen Weg gilt das Rundschreiben für alle Vertriebspartner. |
Die Verpflichtung auf die Mindestvoraussetzungen für die Zusammenarbeit mit Tippgebern umfasst bestehende und künftige Geschäftsbeziehungen.
- Sollte ein bestehender Vertrag angepasst werden, muss eine Vereinbarung mit dem Vertriebspartner geschlossen werden, die die Mindestvoraussetzungen für die Zusammenarbeit mit Tippgebern enthält.
- Bei neuen Vertragsbeziehungen ist eine entsprechende Vereinbarung sofort verpflichtend.
Mindestvoraussetzungen für Zusammenarbeit mit Tippgebern
Geforderte Mindestvoraussetzungen der BaFin für die Zusammenarbeit mit Tippgebern sind:
- Eine schriftliche Tippgebervereinbarung bei regelmäßiger Zusammenarbeit.
- Die Vergütung sollte in der Tippgebervereinbarung geregelt sein.
- Der Tippgeber muss seine Nebentätigkeit bei seinem Arbeitgeber/Dienstherren anzeigen und die Nebentätigkeitsgenehmigung vorlegen.
- Der Tippgeber muss für den Datenschutz sensibilisiert werden. Wie bleibt den Vermittlern überlassen.
- Der Kunde muss in die Weitergabe von personenbezogenen Daten schriftlich einwilligen. Diese Einwilligung des Kunden muss archiviert werden. Andernfalls kann der Nutzer der Daten deren Rechtmäßigkeit nicht beweisen. Für die Einhaltung des Datenschutzes haftet nicht nur der Tippgeber, sondern auch der ihn einsetzende Vermittler.
PRAXISHINWEISE | Besonderes Augenmerk liegt auf dem Datenschutz. Geben Sie dem Tippgeber Merkblätter, wie er sich in punkto Datenschutz verhalten muss. |
Weiterführende Hinweise
- BaFin, Rundschreiben 10/2014; Abruf-Nr. 143849
- Einen aktualisierten Formulierungsvorschlag „Tippgebervereinbarung“ finden Sie auf wvv.iww.de unter Downloads →Musterverträge →Tippgeber.