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· Fachbeitrag · Vertreterrecht

BGH kippt überlange Kündigungsfrist und Vertragsstrafenklausel bei einem Nebenberufler

von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München

| Der BGH hat jüngst die Rechte des nebenberuflichen Handelsvertreters gestärkt, indem er eine überlange Kündigungsfrist und eine Vertragsstrafenklausel in einem Formularvertrag mit einem Finanzdienstleistungsvermittlungsunternehmen für unwirksam erklärt hat. |

 

Kündigungsfrist

Im Formularvertrag eines nebenberuflichen Vertreters war vereinbart, dass das Handelsvertreterverhältnis nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden könne.

 

Diese Ausweitung der Kündigungsfrist hat der BGH für unwirksam erklärt. Hintergrund ist, dass von Gesetzes wegen für den nebenberuflichen Handelsvertreter eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats gilt (§ 92b Abs. 1 Satz 2 HGB). Hiervon weicht aus der Sicht des BGH die Vereinbarung in dem Formularvertrag deutlich ab und hindert letztlich den Nebenberufler in unbilliger Weise daran, einen existenzsichernden Hauptberuf bei einem konkurrierenden Unternehmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom 21.3.2013, Az. VII ZR 224/12; Abruf-Nr. 131479).

 

PRAXISHINWEIS | Letztendlich hat eine so lange Kündigungsfrist also nur Vorteile für das Unternehmen. Hier liegt auch ein entscheidender Unterschied zu durchaus üblichen langen Kündigunsfristen beim Hauptberufsvertreter. Dort sind die Vor- und Nachteile für beide Parteien eher vergleichbar.

 

Vertragsstrafe

Ferner befand sich in dem Vertrag eine Konventionalstrafe, die es in sich hatte: Der nebenberuflich tätige Handelsvertreter sollte für den Fall der Vermittlung von konkurrierenden Produkten während der Vertragslaufzeit verpflichtet werden, für jedes einzelne vermittelte Geschäft eine Vertragsstrafe in Höhe des Dreifachen der erstjährigen Abschlussprovision zu zahlen, die er bei seinem Unternehmen erhalten hätte.

 

Diese Regelung ist in den Augen des BGH ebenfalls unwirksam, weil sie eine Haftung des Vertreters unabhängig von dessen Verschulden festsetzt.

 

PRAXISHINWEIS | Natürlich ist unerlaubte Konkurrenztätigkeit nicht legal. Das Unternehmen muss aber in jedem einzelnen Fall das Verschulden des Vertreters und die Höhe des Schadens nachweisen. Gerade letzterer Punkt fällt den Unternehmen schwer, weil oft strittig ist, ob das Unternehmen überhaupt über seine Produktpartner einen weitgehend identischen Vertrag hätte anbieten können.

Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 7 | ID 39675520