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23.05.2014 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

Wirkung der Karenzentschädigung auf ein Wettbewerbsverbot

| Vereinbaren Sie mit einem Mitarbeiter ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und stellen Sie die Höhe der Entschädigung in Ihr Ermessen, ohne eine Mindesthöhe im Sinne des § 74 Abs. 2 HGB zu vereinbaren, ist das Wettbewerbsverbot zwar wirksam, aber für den Mitarbeiter unverbindlich. Vereinbaren Sie ein Wettbewerbsverbot, das keine Karenzentschädigung vorsieht, ist das Verbot nichtig. Weder Sie noch der Mitarbeiter können aus einer solchen Abrede Rechte herleiten. Diesen Unterschied hat das BAG betont (BAG, Urteil vom 15.1.2014, Az. 10 AZR 243/13; Abruf-Nr. 141544 ). |