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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten in der bAV

von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben Pensionsmanagement, Garching bei München

| Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) unterschiedlich behandelt werden. Das hat das BAG für den Fall entschieden, dass unterschiedliche Vergütungsstrukturen in einem Unternehmen vorliegen. |

 

Unterschiedliche Vergütungsstrukturen

In einem Unternehmen existierte eine Versorgungsordnung, die für vor dem 1. Januar 2000 eingetretene Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung vorsah. In dieser war eine prozentuale Brutto- und Nettogesamtversorgungsobergrenze festgelegt.

 

Daneben durfte die bAV höchstens so hoch sein, wie es der Multiplikation von ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahren und einem Grundbetrag entsprach. Die Grundbeträge für Angestellte waren höher als die für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe. Dagegen klagte ein gewerblicher Arbeitnehmer vor dem BAG, jedoch ohne Erfolg (BAG, Urteil vom 17.6.2014, Az. 3 AZR 757/12; Abruf-Nr. 142048).

 

Unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt

Zwar ist es seit 1. Juli 1993 grundsätzlich nicht mehr möglich, Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer in der bAV unterschiedlich zu behandeln (BAG, Urteil vom 10.12.2002, Az. 3 AZR 3/02; Abruf-Nr. 030441), doch es kann Ausnahmen geben, wie im vorliegenden Fall.

 

Das BAG sah den höheren Grundbetrag bei Angestellten derselben Vergütungsgruppe als zulässig an, da die gewerblichen Arbeitnehmer Zulagen und Zuschläge erhalten, die die Angestellten nicht oder nicht in diesem Umfang bekommen. Damit ist das pensionsfähige Gehalt der gewerblichen Arbeitnehmer höher wie auch ihr Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In dieser Konstellation erschien es dem BAG rechtens, dass im Hinblick auf die zugesagte Gesamtversorgung gewerblichen Arbeitnehmern geringere Grundbeträge zustehen als Angestellten derselben Vergütungsgruppe.

 

PRAXISHINWEIS | Sind die Vergütungsstrukturen, die sich auf die Berechnungsgrundlagen der bAV auswirken, bei Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern unterschiedlich, kann die unterschiedliche Behandlung von Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern bei der Berechnung der Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zulässig sein.

 
Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 13 | ID 42946771