10.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142048
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 757/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.06.2014
Az.: 3 AZR 757/12
Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. März 2012 - 13 Sa 254/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Berechnung des betrieblichen Ruhegelds des Klägers.
2
Der im Oktober 1948 geborene Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 19. August 1988 seit dem 5. September 1988 bei der Beklagten als Fahrausweisprüfer/Busfahrer (gewerblicher Arbeitnehmer) beschäftigt. Nach § 7 des Arbeitsvertrags finden die für die Beklagte geltenden Tarifverträge und betrieblichen Vereinbarungen Anwendung. Die Beklagte ist eine in privater Rechtsform organisierte kommunale Gesellschaft, die ua. öffentlichen Personennahverkehr betreibt.
3
Die Altersversorgung war bei der Beklagten in der Betriebsvereinbarung „Pensionsordnung der A-AG (A) vom 11. Juni 1976 in der Fassung vom 21. Dezember 1983“ (im Folgenden: PO 83) geregelt. Die PO 83 sah eine Gesamtversorgung vor und bestimmte auszugsweise:
„§ 1
Gegenstand der Pensionsordnung
Die A gewährt ihren Betriebsangehörigen und deren Hinterbliebenen gemäß dieser Ordnung einen Rechtsanspruch auf
a)
Ruhegeld,
…
§ 3
Umfang der Versorgungsleistungen
A) Ruhegeld
Das Ruhegeld bemißt sich nach den vollendeten bzw. als ruhegeldfähig anerkannten Beschäftigungsjahren des Betriebsangehörigen gemäß den besonderen Leistungstafeln, die Bestandteil dieser Pensionsordnung sind. Die Berechnung der Versorgungsleistungen wird wie folgt vorgenommen:
1)
Festsetzung der Bemessungsgrundlage
a)
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Prozentsatz lt. Leistungstafel I der betreffenden Monatstabellenvergütung einschließlich eventuell gezahlter tabellarischer, Vorhandwerker-, Vorarbeiter-, Schichtführer-, Kolonnenführer-, Hausstandszulagen, Fahrdienst-, Erschwernis sowie Schichtzuschlag und den auf den Monat entfallenden Teil der Weihnachtszuwendung und des Urlaubsgeldes.
…
2)
Davon werden in Abzug gebracht:
a)
die anrechnungsfähige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die gleichzustellenden Renten (z. B. gesetzliche Renten ausländischer Versicherungsträger) in der jeweils gezahlten Höhe.
…
3)
Die A-Rente darf jedoch in keinem Fall den Betrag übersteigen, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit dem Grundbetrag gemäß Leistungstafeln II ergibt.