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Verbeitragung einer Abfindungszahlung aus der bAV
| Abfindungen aus der bAV stellen seit 01.07.2016 beitragsrechtlich kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt mehr dar. Das LSG Hessen hat nun sogar für einen Fall vor diesem Zeitpunkt entschieden, dass der Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse haben kann, wenn der Arbeitgeber SV-Beiträge auf die Abfindung gezahlt hat ( LSG Hessen, Urteil vom 09.02.2017, Az. L 1 KR 67/15, Abruf-Nr. 194401, rechtskräftig). |
Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 2 | ID 44759249