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· Nachricht · Altersversorgung

Zehn Jahre Ehedauer als Bedingung für Hinterbliebenenversorgung

| Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen. Sie ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Dies hat das BAG im Fall einer Witwe entschieden. |

 

Nach Ansicht des BAG gefährdet eine AGB-mäßige Mindestehedauerklausel von zehn Jahren den Zweck der Hinterbliebenenversorgung (BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az. 3 AZR 150/18, Abruf-Nr. 207303):

  • Sagt der Arbeitgeber einer Hinterbliebenenversorgung zu, entspricht es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind.