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17.12.2014 · Fachbeitrag · Gebäudeversicherung

Abschluss eines Versicherungsvertrags durch Hausverwalter

| Der Wohneigentumsverwalter muss für das verwaltete Objekt mindestens eine Feuerversicherung zum Neuwert und eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht beschaffen (§ 21 Abs. 5 Nr. 3 Wohnungseigentumsgesetz). Dabei werden die Versicherungsverträge meist zwischen dem bzw. den Eigentümern und dem Versicherer geschlossen. Tritt der Verwalter ausnahmsweise selbst als Versicherungsnehmer (VN) auf, setzt er sich dem Risiko aus, als Vertragspartner des Versicherers für die Prämie einstehen zu müssen, wenn der Eigentümer nicht zahlt. Das hat der BGH betont. |