· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Kein Beitragszuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Angehörige
von Dr. Jan Boetius, München
| Arbeitgeber haben keine Pflicht, einen Beitragszuschuss für freiwillig gesetzlich versicherte Angehörige von privat krankenversicherten Arbeitnehmern zu bezahlen. Tun sie es doch, sind diese Zahlungen sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig. |
BSG-Urteil hat weitreichende Konsequenzen
Arbeitnehmer, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht unterliegen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss für ihre eigene private Krankenversicherung und diejenige ihrer Angehörigen. Wenn die Ehefrau des Arbeitnehmers allerdings freiwillig in der GKV versichert ist, muss der Arbeitgeber hierfür keinen Beitragszuschuss zahlen, entschied das BSG (Urteil vom 20.3.2013, Az. B 12 KR 4/11 R; Abruf-Nr. 133313). Das Urteil gibt die seit 1989 geltende Rechtslage wieder und ist daher auch auf zurückliegende Zeiträume anzuwenden. Das hat für den Arbeitgeber Folgen, wenn er in Unkenntnis der Rechtslage für GKV-versicherte Angehörige Beitragszuschüsse gezahlt hat.
Voraussetzungen für den Beitragszuschuss
Der Beitragszuschuss an den Arbeitnehmer setzt voraus, dass er aus einem der folgenden Gründe nicht der Versicherungspflicht in der GKV unterliegt:
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