01.04.2009 | Schmerzensgeld
Angemessenheit eines Schmerzensgelds für Ohrfeige durch Vorgesetzten
1. Eine Ohrfeige durch einen vorgesetzten Schichtleiter im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung über Arbeitspflichten gegenüber einem Mitarbeiter führt zur Verpflichtung des Vorgesetzten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds. |
2. Hierbei ist für eine Ohrfeige ohne weitere Verletzungsfolgen ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 EUR als Mindestbetrag angemessen. Treten weitere Verletzungsfolgen hinzu, wie z.B. eine ärztliche Behandlung, ist ein mehrfach höheres Schmerzensgeld angemessen. |
3. Ein Schlag mit der flachen Hand gegen den Kopf ist gegen ein Packen und Festhalten am Revers keine adäquate Verteidigungsreaktion. |
(LAG Köln 27.10.08, 5 Sa 827/08, Abruf-Nr. 090936) |
Sachverhalt
Der Kläger war als Sicherheitskraft in der Nachtschicht eingesetzt, der Beklagte, sein Vorgesetzter als Nachteinsatzleiter. Im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung kam es zu einer körperlichen Aggression, die unterschiedlich dargestellt wird. Fünf Stunden nach dem Vorfall begab sich der Kläger in eine Notfallambulanz, wo eine Schädelprellung und Hautabschürfungen an der rechten Wange festgestellt wurden. Zwei Tage später ging der Kläger zu einem weiteren Arzt, der weitere Verletzungen feststellte.
Der Kläger trägt vor, er sei unerwartet vom Schichtleiter gegen den Kopf und auf das Ohr geschlagen worden, sodass er zu Boden gegangen sei und seine Brille verloren habe. Er habe, auch als er auf dem Boden lag, weitere Schläge gegen den Kopf erhalten. Der Beklagte ist dieser Darstellung entgegengetreten und hat behauptet, er sei vom Kläger heftig am Revers gepackt und geschüttelt worden, er habe ihm einen ungezielten Schlag mit der flachen Hand versetzt. Weitere körperliche Reaktionen seinerseits habe es nicht gegeben. Der Kläger habe ihn beleidigt und bedroht.
Das Arbeitsgericht Köln hatte der Klage in Höhe eines Schmerzensgelds von 800 EUR stattgegeben und aufgeführt, aufgrund der ärztlich festgestellten Verletzung spreche ein Anscheinsbeweis gegen den Beklagten. Allein der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Berufung vor dem LAG Köln blieb ohne Erfolg.
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