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  • · Nachricht · Betriebsprüfung

    Zur Auswahl der Schätzungsmethoden bei einem Gastronomiebetrieb

    | Scheiden bei einem Gastronomiebetrieb bestimmte typische Schätzungsmethoden wie Geldverkehrsrechnung, Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich aus, können nach einem Urteil des FG Düsseldorf vorgefundene Belege aus Folgejahren als besondere Form des internen Betriebsvergleichs für eine Schätzung der Umsätze und Erlöse im Prüfungszeitraum herangezogen werden (FG Düsseldorf 24.11.17, 13, K 3812/15 F, EFG 18, 348; Rev. BFH IV R 1/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte das FA unstreitig eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach, da die Buch- und Kassenführung der Klägerin Mängel aufwies. Der Höhe nach erfolgte schließlich eine Schätzung der Tageserlöse des Gastronomiebetriebs anhand von Z-Bons, die aus Zeiträumen nach dem Prüfungszeitraum stammten. Andere in Betracht kommende Schätzungsmethoden wurden als nicht sachgerecht angesehen. Das FG hielt die Verfahrensweise des FA für rechtmäßig.

     

    PRAXISTIPP | Schätzungen im Gastronomiebereich werden in der Praxis häufig anhand von Ausbeutekalkulationen für Speisen und Getränke oder von Getränkeausbeutekalkulationen mit anschließender Hochrechnung der Speisenumsätze (sog. 30/70-Methode) vorgenommen. Als Schätzungsmethoden kommen zudem der sog. Zeitreihenvergleich oder eine Richtsatzschätzung in Betracht. Im Revisionsverfahren wird der BFH nun die Rechtsfrage klären, ob ‒ anstelle dieser Schätzungsmethoden ‒ auch vorgefundene Belege (ggf. in welcher Anzahl) aus Folgejahren als besondere Form des internen Betriebsvergleichs für eine Schätzung der Umsätze und Erlöse im Prüfungszeitraum herangezogen werden können oder ob in einem solchen Fall eine Schätzung auf der Grundlage eines externen Betriebsvergleichs (z. B. durch eine Schätzung nach Maßgabe der Richtsatzsammlung oder Heranziehung eines Vergleichsbetriebs) durchzuführen ist. Bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren sind betroffene Steuerbescheide offen zu halten.

     
    Quelle: ID 45273383