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Versteuerung eines Zinsanteils aus geleisteten Kaufpreisraten auch bei teilentgeltlicher Übertragung
| Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass entsprechend dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 3 BewG jede Kapitalforderung, die über eine längere Zeit als ein Jahr gestundet ist, einen Zinsanteil enthält. Bei langfristig gestundeten Zahlungsansprüchen ist davon auszugehen, dass der Schuldner bei Sofort-Zahlung einen geringeren Betrag hätte entrichten müssen als bei späterer Zahlung, so dass erst später gezahlte Beträge einen Zinsanteil enthalten. Die Stundung erhält dadurch einen darlehensähnlichen Charakter ( BFH 8.10.14, VIII B 115/13, BFH/NV 15, 200). Daher hat die Rechtsprechung auch für Kaufpreisraten aus der Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Grundstücks einen Zinsanteil in den Raten angenommen. Aktuell hat das FG Düsseldorf (6.2.17, 11 K 3064/15 E, Rev. BFH VIII R 3/17, Einspruchsmuster ) entschieden, dass diese Grundsätze auch bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragung unter nahen Angehörigen gelten. |
Bleibt unter nahen Angehörigen im Privatvermögen der wirtschaftliche Wert der Gegenleistung hinter dem Verkehrswert des übertragenen Gegenstandes zurück, so spricht nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung dafür, den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (Trennungstheorie, vgl. BFH 31.5.05, VIII B 67/96, BFH/NV 05, 2178). Der entgeltliche Anteil der Übertragung bestimmt sich nach der Höhe des Entgelts in Relation zu dem Verkehrswert des übertragenen Gegenstandes. Bei gestundeten Forderungen ist nicht der Nennwert, sondern lediglich der abgezinste Barwert maßgeblich. Nur in dieser Höhe können dem Erwerber auch spiegelbildlich Anschaffungskosten entstehen (so für einen Grundstückserwerb gegen Ratenzahlung BFH 26.6.91, XI R 3/89, BFH/NV 91, 682).
PRAXISHINWEIS | Eine Entscheidung des BFH, ob die Grundsätze zur Versteuerung eines Zinsanteils bei gestundeten Forderungen auch im Anwendungsbereich teilentgeltlicher Geschäfte gelten, liegt bislang jedoch nicht vor. In gleichbaren Fällen sind daher Einspruch und ggf. Klage bis zur höchstrichterlichen Klärung geboten. |