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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Grundstückseinbringung in eine Personengesellschaft

    | Die bloße Verschiebung von Anteilsverhältnissen an einer Gesellschaft ist innerhalb von fünf Jahren nach Einbringung eines Grundstücks in eine Personengesellschaft nicht nach § 19 GrEStG anzeigepflichtigt (FG Berlin-Brandenburg 25.10.16, 12 K 15162/15, Rev. II R 39/16). |

     

    Grunderwerbsteuer entsteht bei Einbringung eines Grundstücks auf eine Gesamthand nicht, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand seinem Anteil am Grundstück entspricht. Erfolgen innerhalb von fünf Jahren nach Einbringung Veränderungen an der Beteiligungsquote, liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, welches innerhalb der Festsetzungsfrist insoweit Grunderwerbsteuer auslöst.

     

    Die Fünf-Jahres-Frist beginnt mit Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand. Der zivilrechtliche Eigentumsübergang ist nicht maßgebend. Als Zeitpunkt der Aufgabe oder Veränderung der Beteiligungsquote gilt die tatsächliche Einschränkung der Gesellschafterstellung. Die Begründung der schuldrechtlichen Verpflichtung ist irrelevant.

     

    PRAXISHINWEIS | Änderungen im Gesellschafterbestand der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren sind nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzeigepflichtig. Das FG sieht in einer Verschiebung der Anteilsverhältnisse bei den bestehenden Gesellschaftern keine Änderung im Gesellschafterbestand. Somit soll keine Anzeigepflicht bestehen. Nun ist die Entscheidung des BFH dazu abzuwarten.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44598833