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Finanzamt darf Erstattungsansprüche des Insolvenzschuldners nicht in jedem Fall aufrechnen
| Das FA darf Erstattungsansprüche des Insolvenzschuldners aus Rechnungskorrekturen nach § 14c UStG, die während eines Insolvenzverfahrens entstanden sind, nicht mit bereits bestehenden Steuerschulden aufrechnen (FG Saarland 1.6.16, 2 K 1184/14, Rev. VII R 18/16). |
Sachverhalt
Durch die Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG wird ein eigenständiger Erstattungsanspruch ausgelöst. In diesem Fall wurden die Umsätze zwar vor der Insolvenz erzielt. Der falsche Umsatzsteuerausweis ist jedoch ein eigener Besteuerungstatbestand. Die ursprüngliche Zahlung der Umsatzsteuer ist nicht ohne Rechtsgrundlage geschehen. Der Erstattungsanspruch wirkt somit nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze zurück, sondern entsteht erst zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung.
Eine Aufrechnung ist möglich, wenn eine erfüllbare Hauptforderung und eine Gegenforderung vorhanden sind, die gleichartige Ansprüche darstellen. Steuerschuld und Steuerguthaben sind beide auf Geld gerichtet und damit gleichartig. Trotzdem ist eine Aufrechnung hier unzulässig, da das Steuerguthaben erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist und damit zur Insolvenzmasse gehört.
PRAXISHINWEIS | Das FG Saarland folgt hier dem FG Hamburg (6 K 167/15, Rev. BFH VII R 34/15). Beide Verfahren sind beim BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung anhängig. |
StB Janine Peine, Wolfenbüttel www.schmidt-kosanke.de