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Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels in einer mehraktigen Berufsausbildung
| Der Anspruch auf Kindergeld endet nicht schon dann, wenn das Kind (vor Erreichen des 25. Lebensjahres) einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht hat, sondern erst dann, wenn das von Beginn an angestrebte Berufsziel einer mehraktigen Ausbildung erreicht ist ( FG Rheinland-Pfalz 28.6.17, 5 K 2388/15, nrkr.). |
Der Ausbildungsgang „geprüfte/r Immobilienfachwirt/in IHK“ hat eine abgeschlossene Lehre als „Immobilienkaufmann/frau“ sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis danach zur Voraussetzung. Für das Berufsjahr wollte die Kindergeldkasse nicht mehr zahlen, da die erste Berufsausbildung abgeschlossen und das berufspraktische Jahr als Erwerbstätigkeit zu werten sei. Deshalb könne die Ausbildung bei der IHK nicht berücksichtigt werden.
Das FG vertrat hingegen die Auffassung, dass die Erstausbildung erst mit dem Abschluss der Prüfung zum „geprüften Immobilienfachwirt/in IHK“ endet. Eine erstmalige Berufsausbildung sei nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang beendet. Denn es gebe Ausbildungsgänge, bei denen der erste Berufsabschluss lediglich integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs sei. Solche mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen seien allerdings nur dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden solle und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden könne. Liege noch keine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung vor, komme es auf eine Erwerbstätigkeit des Kindes nicht an.
Praxishinweis
Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer Erstausbildung anzusehen, wenn sie zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Es muss erkennbar sein, dass die Ausbildung nach dem ersten Abschluss fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Als mehraktige Ausbildungen wurden bislang anerkannt:
- Ausbildung zum Steuerfachangestellten und parallel ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht (BFH 3.7.14, III R 52/13)
- Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik mit anschließender Vollzeitbeschäftigung im erlernten Beruf, welche beendet wurde, nachdem eine Zusage der Fachoberschule für Technik vorlag (BFH 15.4.15, V R 27/14)
- Studiengang Wirtschaftsmathematik mit dem Bachelor-Abschluss und anschließendem Masterstudiengang (BFH 3.7.14, III R 52/13)
Nicht anerkannt wurden:
- Die Ausbildung zum Steuerfachangestellten mit dem Berufsziel Steuerberater, da kein enger zeitlicher Zusammenhang mehr vorliegt (FG Saarland 15.2.17, 2 K 1290/16, BFH V R 13/17, Einspruchsmuster).
- Ein berufsbegleitendes Studium zum/r Betriebswirt/in (VWA) nach einer abgeschlossenen Ausbildung als Kaufmann/frau im Gesundheitswesen und einer mindestens einjährigen Berufstätigkeit (BFH 4.2.2016, III R 14/15).
Im zuletzt genannten Fall hatte der BFH hervorgehoben, dass ein Studium nicht mehr als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen ist, wenn ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium aufnimmt, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraus oder nimmt das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit auf, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, liegt regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung vor.