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  • · Nachricht · Kindergeld

    Kindergeldanspruch kann auch nach Abschluss der Prüfung bestehen

    | Das Berufsziel eines Kindes in Ausbildung ist in der Regel mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erreicht und der Kindergeldanspruch endet im Monat der Abschlussprüfung. Ist aber im Ausbildungsvertrag bzw. in der staatlichen Ausbildungsverordnung (hier: zur Heilerziehungspflegerin) eine feste Ausbildungsdauer festgelegt, endet der Kindergeldanspruch mit dem letzten Monat der Ausbildungsdauer ( FG Baden-Württemberg 19.10.16, 7 K 407/16, Rev. BFH III R 19/16 ). |

     

    Am 20.7.15 bestand die Tochter ihre staatliche Abschlussprüfung. Nach ihrer Prüfung war sie im August 2015 noch für ihren Ausbildungsbetrieb tätig und erhielt eine Ausbildungsvergütung. Die Schule bestätigte das Ausbildungsende zum 31.8.15. Die Familienkasse hob wegen der Abschlussprüfung im Juli 2015 die Kindergeldfestsetzung für den August 2015 auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück. Das FG sprach dem klagenden Vater das Kindergeld jedoch zu. Denn die Tochter war laut Ausbildungsvertrag bis Ende August 2015 verpflichtet, ihrer Ausbildungsstelle zur Verfügung zu stehen. Im Gegensatz zu den Fällen mit Universitätsstudium und anschließender Vollzeittätigkeit habe die Tochter im Monat August 2015 nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Sie sei zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht berechtigt gewesen, ihre Berufsbezeichnung zu führen.

    Quelle: ID 44443543