· Nachricht · Pensionszusagen
Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage mit Abfindungsklausel und das Schriftformgebot
| Das Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verlangt für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage im Hinblick auf die darin enthaltene Abfindungsklausel nicht die Angabe des konkreten Rechnungszinses und der anzuwendenden Sterbetafel ( FG Schleswig Holstein 21.2.17, 1 K 68/14, Rev. BFH I R 26/17 und 21.2.17, 1 K 141/15, Rev. BFH I R 28/17, Einspruchsmuster ). |
Den Streitfällen lagen jeweils nicht beitragsfinanzierte Pensionszusagen mit Abfindungsklauseln zugrunde:
- Im Verfahren 1 K 68/14 sah die Abfindungsklausel eine Barwertabfindung vor, deren Kapitalbetrag anhand eines Rechnungszinses von 6 % und der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik ermittelt werden sollte.
- Im Verfahren 1 K 141/15 verwies die Abfindungsregelung für die Berechnung der Kapitalabfindung auf die im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechtsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen.
Das FA lehnte die steuerliche Anerkennung der für die Pensionszusagen gebildeten Pensionsrückstellungen ab, da die Pensionszusagen nicht die nach den hierzu ergangenen BMF-Schreiben erforderlichen Angaben zum Rechnungszins und zur Sterbetafel enthielten.
Nach Auffassung des FG ist § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG (eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen) einschränkend dahin auszulegen, dass die in einer Pensionszusage enthaltene Abfindungsklausel nicht die Festlegung des für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendenden Rechnungszinses und der Sterbetafel verlangt. Ein solches Erfordernis ergebe sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus dem systematischen Zusammenhang zu § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG, der als spezielle Regelung für Abfindungsklauseln das Gebot der Wertgleichheit normiere.
Die Abfindungsklausel wirke sich zudem nicht auf die Höhe der Pensionsrückstellung aus, so dass eindeutige Angaben zur Berechnung der Abfindungshöhe nach der mit dem Schriftform- und dem Eindeutigkeitsgebot bezweckten Beweissicherung über den Umfang der Pensionszusage nicht erforderlich seien.
Im Verfahren 1 K 68/14 ging das FG im Rahmen einer hilfsweisen Begründung für den Fall einer abweichenden Auslegung des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG davon aus, dass die Abfindungsklausel dahin auszulegen ist, dass für die Berechnung der Abfindungshöhe die Sterbetafeln von Heubeck zugrunde zu legen sind. Die Auslegung der Pensionszusage ist nach Auffassung des FG auch nach Einfügung des Eindeutigkeitsgebots in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG weiterhin möglich.