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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Auswirkung der fehlenden Angabe des Leistungszeitpunkts auf den Vorsteuerabzug

    | Die Angabe des genauen Leistungszeitpunktes auf der Rechnung ist dann entbehrlich und das Fehlen für den Vorsteuerabzug unschädlich, wenn feststeht, dass das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum entspricht (FG Berlin-Brandenburg 24.11.15, 5 K 5187/15; Rev. BFH V R 44/16, Einspruchsmuster). |

     

    Im Streitfall bezeichnete eine Rechnung als Leistungsbeschreibung Gerüstbauleistungen im Zusammenhang mit einem konkret bezeichneten Bauvorhaben. Nach der Wertung der Richter lässt sich einer solchen Rechnung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, welche Leistungen abgerechnet worden sind. Zur Begründung stützt sich das FG im Wesentlichen auf Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 226 Nr. 7 der Richtlinie 2006/112/EG). Diese Richtlinie sei so aufzufassen, dass auf die Angabe des Leistungszeitpunkts in der Rechnung verzichtet werden kann, wenn dieser mit dem Rechnungsdatum identisch ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Auf die von der Verwaltung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen (BFH 5.8.16, V B 9/16). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH das Revisionsverfahren nur zur Klarstellung der Rechtslage nutzen will oder ob er der Auffassung des FG hinsichtlich der bürgerfreundlichen Auslegung des Unionsrechts nicht folgt. Bis zur Abschluss des Revisionsverfahren ist in vergleichbaren Fällen mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen. Einspruch und ggf. Klage sind im Hinblick auf den Besprechungsfall daher geboten.

     
    Quelle: ID 44427017