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  • · Nachricht · Vermietung und Verpachtung

    Abgrenzung von gewerblichem Grundstückshandel und privatem Veräußerungsgeschäft bei Verkauf nach Betriebsaufgabe

    | Der Verlust aus einer Grundstücksveräußerung ist nicht bei den gewerblichen Einkünften, sondern nur eingeschränkt bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen, wenn langjährig land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach einer Betriebsaufgabe veräußert werden (FG Baden-Württemberg 5.4.17, 4 K 1740/16, Rev. BFH X R 26/17 ). |.

    Im Zusammenhang mit der Aufgabe seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs traf der Kläger mit dem FA eine tatsächliche Verständigung, wonach die Grundstücke zu einem bestimmten Wert (Teilwert) als entnommen und i. S. des § 23 EStG als angeschafft gelten. Nachdem er die Grundstücke verkauft hatte, machte er den Veräußerungsverlust bei den gewerblichen Einkünften als Grundstückshändler geltend. Demgegenüber vertrat das FA die Auffassung, dass der Verlust aus der Veräußerung der Grundstücke nicht dem gewerblichen Grundstückshandel zuzuordnen sei. Es liege ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. von § 23 EStG vor.

     

    Das FG entschied, dass die Veräußerung der Grundstücke nicht dem gewerblichen Grundstückshandel des Klägers zuzuordnen ist. Die Grundstücke waren weder gewillkürtes noch notwendiges Betriebsvermögen des Grundstückshandels gewesen. Der Kläger hatte die Grundstücke nicht mit Veräußerungsabsicht gekauft, sondern um darauf langfristig Land- und Forstwirtschaft zu betreiben. Die Entnahme aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen stellt mangels Rechtsträgerwechsel keine Anschaffung dar. Ein gewerbliches Grundstücksgeschäft liegt nicht vor, wenn ‒ wie hier ‒ die Fruchtziehung durch Selbstnutzung oder Vermietung im Vordergrund steht.

     

    Die Regelung in § 23 Abs. 1 S. 2 EStG zur Anschaffungsfiktion bei Entnahme eines Grundstücks ist im Anwendungsbereich des § 15 EStG nicht analog anwendbar. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass für die Beurteilung des gewerblichen Grundstückshandels ‒ anders als im Anwendungsbereich des § 23 EStG ‒ weder gesetzliche noch starre Fristen gelten. § 23 Abs. 1 S. 2 EStG regelt auch nicht die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebs- oder Privatvermögen, sondern setzt die Zugehörigkeit voraus.

     

    Auch aus der tatsächlichen Verständigung zwischen dem Kläger und dem FA ergibt sich kein anderes Ergebnis. Das FA ist nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, den Verlust aus der Veräußerung des Objekts den Verlusten aus § 23 EStG zuzuordnen. Der Kläger und das FA konnten sich nur über die Entnahmewerte bei Betriebsaufgabe verbindlich verständigen. Eine tatsächliche Verständigung über die künftige Behandlung einer etwaigen Veräußerung des Objekts konnte und wurde nicht getroffen.

    Quelle: ID 44813201